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Im Reisegewerbe sind u.a. folgende Tätigkeiten verboten;
Ausnahmen sind auch durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung möglich. Solche Rechtsverordnungen gibt es jedoch aktuell nicht.
Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
Ansprechpartner ist das Gewerbeamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erfolgen soll.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der Gewerbebehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der Sie tätig werden wollen.
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erfolgen soll
Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausnahmebewilligung (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen).
Montag | 9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr |
Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 7.00 - 12.00 Uhr |
Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr* |
* Das Standes- bzw. Sozialamt sind freitags geschlossen!
* Bitte beachten Sie die geänderten Öffnungszeiten im Sozialamt.
Nach vorheriger Vereinbarung sind Termine auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Bitte nutzen Sie außerdem die online Terminvergabe.